Allgemeine Geschäftsbedingungen

D&W Stahl- und Anlagenbau GmbH
D&W Feuerfest- und Isoliertechnik GmbH
D&W Sondermaschinen- und Vorrichtungsbau GmbH
D&W Handelsgesellschaft Feuerfest- und Isoliertechnik mbH
MWD Mechanische Werkstatt und Dienstleistungsgesellschaft mbH

nachfolgend D&W genannt

Verkaufsbedingungen

1. Vertragsabschluss

1.1. Alle Angebote von D&W sind freibleibend.

1.2. Verbindlich ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit schriftlicher Bestätigung durch D&W. Das gilt auch für eine Änderung dieser Schirftformklausel. Die in Drucksachen enthaltenen Angaben wie Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur maßgebend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Änderungen nach Auftragsbestätigung, die mit Kosten für D&W verbunden sind, werden an den Auftraggeber weitergegeben.

1.3. Alle Auftragsunterlagen sind Eigentum von D&W. Sie sind unverzüglich zurückzugeben, wenn feststeht, dass ein Angebot nicht angenommen wird. Die Verwertung von Auftragsunterlagen durch Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von D&W zulässig.

1.4. Bei Aufträgen über größere oder kleinere Mengen als angeboten, behält sich D&W das Recht vor, die Preise und Lieferfristen angemessen zu ändern.

2. Lieferzeit

2.1. Die Liefertermine und –fristen enthalten annähernde Angaben ("ca."-Fristen bzw. Termine), wenn diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Sofern nach Abgabe der Auftragsbestätigung in der Vertragsdurchführung Änderungen vorgenommen werden oder zur Vertragsdurchführung die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich ist, gilt die Lieferfrist erst von dem Zeitpunkt an, da die Vertragsdurchführung in allen Einzelheiten festgelegt bzw. der Auftraggebers seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nachgekommen ist (z. B. auch die Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen). Die Lieferfristen können sich auch verlängern, wenn der Auftraggeber aus anderen Geschäften uns gegenüber in Verzug ist.

2.2. Wenn vereinbarte Liefertermine bzw. -fristen nicht eingehalten werden konnten, ist der Auftraggeber verpflichtet, D&W eine angemessene Nachfrist zu setzen. Lieferfrist und Nachfrist sind unterbrochen, wenn D&W an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände gehindert wird, die trotz zumutbare Sorgfalt nicht abzuwehren waren. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2.3. Wird der Bereitstellung der Ware aus Gründen verzögert, die D&W nicht zu vertreten haben, so werden dem Auftraggeber nach einer Bereitstellungsanzeige die durch Lagerung entstandenen Kosten für jeden Monat berechnet. Bei Lagerung bei D&W werden mindestens 0,5 % des auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages verlangt. Der Auftraggeber ist befugt den Nachweis zu führen, Kosten seien nicht oder in geringerer Höhe als die Pauschale entstanden. Die Geltendmachung tatsächlich entstandener höherer Kosten bliebt D&W vorbehalten.

2.4. D&W ist zur Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

3. Preise und Zahlung

3.1. Die Preise gelten ab Betrieb bzw. Lager von D&W ausschließlich Verpackungs-, Fracht-, Porto- und Versicherungskosten.

3.2. Bei einer Steigerung von Material-, Rohstoffpreisen, Löhnen, Gehältern oder sonstigen Herstellungskosten ist D&W zwecks Ausgleichs der Kostensteigerung berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, wenn seit Vertragsschluss mehr als vier Monate vergangen sind.

3.3. Rechnungen von D&W sind sofort fällig. Der Auftraggeber kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Rechnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ausgleicht. Eine Rechnung gilt innerhalb von 3 Werktagen ab Absendung als zugegangen.

3.4. Die Zahlung hat zu den vereinbarten Bedingungen in bar ohne Skontoabzug zu erfolgen. Soweit ausnahmsweise Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen des Auftraggebers bei D&W beglichen sind.

3.5. Teilleistungen werden zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung gestellt.

3.6. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist die gesamte dann noch bestehende offene Forderung sofort fällig.

3.7. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Rechtsgeschäften kann nicht ausgeübt werden. Auch die Geltendmachung von Mängelrügen entbindet den Auftraggeber nicht von der fristgerechten Begleichung der Rechnung. D&W ist berechtigt, gegen sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen eines der Unternehmen der D&W zustehen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Alle von D&W gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber bestehenden gegenwärtigen oder künftigen Forderungen Eigentum von D&W. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.

4.2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er D&W hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.

Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Auftraggeber stehen, veräußert, so tritt dieser schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an D&W ab.

Wird Vorbehaltsware vom Auftragnehmer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht D&W gehörender Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und dem Rang vor dem Rest ab.

D&W nimmt die Abtretung an. Die abgetretene Forderung dient in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

4.3. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, ist der Auftraggeber auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten und uns Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren sowie die an uns abgetretenen Forderungen zu geben und uns die zur Geltendmachung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

4.4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für D&W als Hersteller i.S.d. § 950 BGB vor, ohne dass für D&W daraus Verpflichtungen entstehen. Die be- und verarbeitete Ware ist Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1.

Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht D&W gehörender Ware steht D&W der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber D&W im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für D&W verwahrt.

4.5 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers, bei Wechsel- und Scheckprotesten und wenn der Auftraggeber selbst oder Dritte gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt, ist D&W berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Auftraggebers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn D&W dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

4.6. Bei Rücknahme unserer Waren aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts sind wir grundsätzlich nur verpflichtet, Gutschrift des Rechnungswertes unter Abzug der inzwischen eingetretenen Wertminderung sowie der infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen (20 % Abzug) zu erteilen. Der Auftraggeber ist befugt den Nachweis zu führen, eine Wertminderung bzw. ein Aufwand sei nicht oder in geringerer Höhe als die Pauschale entstanden. D&W bliebt vorbehalten, eine tatsächlich entstandenen höhere Wertminderung bzw. höheren Aufwendungsersatz geltend zu machen.

4.7. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen von D&W um mehr als 20 % übersteigt, ist D&W auf verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigenem Ermessen verpflichtet. Der Wert der Vorbehaltsware richtet sich nach ihrem realisierbaren Wert.

4.8. Soweit der Eigentumsvorbehalt durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter gefährdet wird, hat der Auftraggeber D&W unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die Kosten der Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Versand und Gefahrübergang

5.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager von D&W. Verpackung und Versand sowie Versicherung erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

5.2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk oder Lager auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben so geht die Gefahr vom Tage der Bereitstellung auf den Auftraggeber über.

6. Gewährleistung

6.1. Für die Qualitäts- und Fehlerbearbeitung im Hinblick auf Mängel gelten die einschlägigen DIN-Vorschriften und Herstellerrichtlinien jeweils in bei der Angebotserstellung gültigen Fassung. Handelsübliche bzw. herstellungs- und materialbedingte Abweichungen in Ausführung, Maßen und Inhalten sind keine Mängel, sofern nicht die Voraussetzungen des § 443 BGB vorliegen.

6.2. Wenn der Liefergegenstand mangelhaft ist, leistet D&W nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl (§ 440 BGB), kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht des Auftraggebers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen, bliebt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Ziffer 7.

6.3. Die Rüge nach § 377 HGB hat schriftlich unter genauer Bezeichnung von Art und Ausmaß der Beanstandung zu erfolgen. Unabhängig davon sind äußerliche erkennbare Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Empfang der Ware zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Sichtbarwerden anzuzeigen.

6.4. Die Rückgriffsrechte nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

6.5. Bei Anfertigung von Teilen nach Angabe oder Zeichnung des Auftraggebers haftet dieser D&W dafür, dass hierdurch keine Patent- oder Schutzrechte Dritter verletzt werden und hat die D&W bei eventuellen Schadenersatzansprüchen schadlos zu stellen.

7. Haftung

7.1. D&W haftet auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten von D&W, sowie deren Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

7.2. Die Haftung von D&W ist auf den nach Art und Weise vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden beschränkt, wenn D&W oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten, insbesondere auch Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen.

7.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen uns zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie § 443,444 BGB bleiben unberührt.

7.4. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ausschlusstatbestände für Schadensersatzansprüche.

7.5. Führt D&W ihre Leistungen aus Gründen nicht aus, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe von 10% des vereinbarten Preises zu zahlen. Beide Parteien sind berechtigt, einen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen.

8. Verjährung

Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Ausgenommen sind Ansprüche wegen groben Verschuldens, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, oder in Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2; 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB.

9. Behördliche Genehmigungen

Der Auftraggeber hat auf seine Kosten und seine Verantwortung die für die Lieferung bzw. Montage des Liefergegenstandes notwendigen behördliche Genehmigungen, insbesondere die Baugenehmigung zu beschaffen. D&W ist ihm auf Anfrage gern bei der Beschaffung der Baugenehmigung oder sonstiger behördlicher Genehmigungen behilflich und stellt ihm auf Anforderung dazu notwendige Unterlagen auf seine Kosten zur Verfügung.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Parchim.

10.2. Gerichtsstand ist, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, Parchim. D&W ist berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

10.3. Die Rechtsbeziehung der Parteien gestalten sich nach deutschem Recht mit Ausnahme des UN Kaufrechts.

11. Allgemeines

11.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Abwicklung aller Liefer- und Leistungsverträge von D&W und Auftraggebern, welche Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Solchen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Auftraggebers widersprechen wir ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn D&W ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.

11.2. Sollte eine Einzelbestimmung eines Vertrages einschließlich einer Vereinbarung in diesen Geschäftsbedingungen aus irgend einem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertrages davon berührt.

11.3. Soweit vertraglich keine Einzelbestimmungen getroffen sind und diese Geschäftsbedingungen eine Regelung nicht enthalten, ist die Anwendung der VOB vereinbart. Nur soweit Geschäftsbedingungen und VOB keine Regelung enthalten, gilt das BGB.


Einkaufsbedingungen

1. Gültigkeit

Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, gelten für alle Verträge mit Lieferanten (Auftragnehmer) welche Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind und an D&W liefern, die folgenden Einkaufsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind für uns nur verbindlich, wenn D&W sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Solchen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Auftragnehmers widersprecht D&W ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn D&W ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.

2. Abschluss des Vertrages

2.1. Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von D&W schriftlich erteilt oder bestätigt werden.

2.2. Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln.

2.3. Alle Auftragsunterlagen, Zeichnungen und sonstige Fertigungsmittel, die dem Auftragnehmer überlassen werden bleiben Eigentum von D&W. Sie sind unverzüglich zurückzugeben, wenn feststeht, dass ein Angebot nicht angenommen wird oder die Fertigung beendet ist. Die Verwertung von Auftragsunterlagen durch Dritte ist nur mit Zustimmung von D&W zulässig.

2.4. Von uns übermittelte Zeichnungen, Pläne, technischen Angaben, Qualitätsmerkmale und Toleranzgrenzen sind verbindlich.

2.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf etwaige Fehler in der Bestellung bzw. Bedenken unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Preise und Rechnungsstellung

3.1. Alle in der Bestellung genannten Preise verstehen sich - zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer - frei der angegebenen Empfangsstelle einschließlich Verpackungs-, Versicherungs-, Transport- und Frachtkosten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Insbesondere ist der Gefahrenübergang vom Auftragnehmer auf D&W erst ab Übernahme durch D&W gegeben.

3.2. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich D&W vor.

3.3. Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung, für jede Bestellung bzw. jeden Auftrag getrennt einzureichen.

3.4. Rechnungen können nur dann beglichen werden, wenn der Auftragnehmer die Auftragsnummer von D&W angibt und prüffähige Lieferscheine beigefügt hat.

4. Nachweispflichten

Der Auftragnehmer informiert unverzüglich schriftlich, wenn Teile seiner Lieferung Exportbeschränkungen unterliegen. Von D&W geforderte Ursprungsnachweise, Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder Umsatzsteuernachweise werden durch den Auftragnehmer unverzüglich erstellt und unterzeichnet D&W zur Verfügung gestellt.

5. Lieferzeiten

5.1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Das Datum ist nach Tag, Monat und Jahr festzulegen. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist ohne genaue Bestimmung des Liefertermins beginnt die Frist vom Datum der Bestellung an zu laufen. Das Datum bzw. die Frist gelten als eingehalten, wenn die Lieferung an dem Tag und an der vereinbarten Empfangsstelle zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgt.

5.2. Eintretende Verzögerungen in der Lieferung hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Bekanntwerden, jedoch vor Ablauf der Lieferzeit unter Mitteilung der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen.

5.3. Eine Anerkennung des neuen Liefertermins durch D&W ist weder durch die Mitteilung noch durch Schweigen auf diese Mitteilung gegeben.

5.4. Bei schuldhafter Nichteinhalten der vereinbarten Termine und Lieferfristen ist D&W berechtigt nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen zu lassen. Statt dessen kann D&W in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten oder einen pauschalen Schadensersatz i.H.v. 0,5% des Nettoauftragswerts je angefangene Woche, maximal 5% der Nettoauftragswertes, zu verlangen. Der Auftragnehmer ist befugt den Nachweis zu führen, ein Schaden sei nicht oder in geringerer Höhe als die Pauschale entstanden. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bliebt D&W vorbehalten.

5.5. Alle Kosten und Schäden, die D&W durch verspätete Lieferung entstehen, hat der Auftragnehmer - sofern er in Verzug gesetzt worden ist - zu tragen; es sei denn, dass er höhere Gewalt geltend machen kann.

6. Qualität

6.1. Die Lieferung muss die vereinbarten Spezifikationen aufweisen und den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Normen der technischen Sicherheit, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und des Brandschutzes entsprechen.

6.2. Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner zu liefernden Produkte ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und D&W auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.

7. Gewährleistung

7.1. Die Gewährleistung beträgt bei Kaufverträgen ab Ablieferung drei Jahre, bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, fünf Jahre.

7.2. Bei der Nacherfüllung gehen die Aus- und Einbaukosten sowie Kosten, die D&W durch den Mangel entstehen, zu Lasten des Auftragnehmers. Er haftet für alle schuldhaft verursachten Folgeschäden in voller Höhe.

8. Zahlungsbedingungen

8.1. Der Kaufpreis wird fällig zum Ende des der Lieferung und dem Rechnungseingang folgenden Monats.

8.2. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang, ist D&W zu einem Abzug von 3 % des Rechnungsnettobetrags Skonto berechtigt.

8.3. Anzahlungen und Teilzahlungen werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung geleistet und nur gegen eine Sicherheit auf erstes Anfordern und eine Verzinsung in Höhe von 8% über dem Basissatz geleistet.

8.4. Bei Annahme verfrühter Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

8.5. Zahlung durch D&W bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung.

8.6. Nur mit schriftlicher Zustimmung von D&W dürfen Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag an Dritte abgetreten werden.

8.7. D&W schuldet im Falle eines Zahlungsverzuges abweichend von § 288 Abs. 3 BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1. Erfüllungsort für Lieferungen ist die vereinbarte Empfangsstelle, für Zahlungen der Sitz von D&W.

9.2. Gerichtsstand ist, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, Parchim. D&W ist berechtigt, auch am Sitz des Auftragnehmers Klage zu erheben.

9.3. Die Rechtsbeziehungen der Parteien gestalten sich nach deutschem Recht mit Ausnahme des UN Kaufrechts.

10. Allgemeines

10.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für die Abwicklung aller Bestellungen von D&W.

10.2. Sollte eine Einzelbestimmung eines Vertrages einschließlich einer Vereinbarung in diesen Geschäftsbedingungen aus irgend einem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertrages davon unberührt.

10.3. Soweit vertraglich keine Einzelbestimmungen getroffen sind und diese Bedingungen eine Regelung nicht enthalten, ist die Anwendung der VOB vereinbart. Nur soweit Einkaufsbedingungen und VOB keine Regelung enthalten, gilt das BGB.